Durch die schrittweise Umstellung auf moderne elektronische Wasserzähler erfolgt die Übermittlung der Zählerstände künftig weitgehend ohne dass Sie selbst etwas unternehmen müssen. Unsere Mitarbeitenden können die Daten mittels spezieller Auslesetechnik im Vorbeifahren erfassen. Dies erfolgt ganz ohne Terminvereinbarung oder Zutritt zu Ihrer Wohnung oder dem Haus. Die Erfassung erfolgt in der Regel einmal jährlich. Ihre Privatsphäre bleibt dabei jederzeit gewahrt und Übertragungsfehler sind ausgeschlossen.
Muss ich für die Ablesung zuhause sein?
Nein. Ihre Anwesenheit ist durch die neue Technik nicht mehr erforderlich. Der Aufwand durch frühere Ablesekarten oder Terminabsprachen entfällt.
Kann ich den Einbau eines elektronischen Wasserzählers ablehnen?
Der Einbau eines elektronischen Zählers kann nicht verweigert werden. Gemäß Art. 21 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben Sie jedoch das Recht, der elektronischen Datenübertragung bei bis zu zwei Wohneinheiten zu widersprechen. In diesem Fall wird das Funkmodul am Zähler deaktiviert. Die Ablesung muss dann eigenständig durch Sie erfolgen.
Wann erfolgt die Ablesung für Gartenwasserzähler?
Für Gartenanlagen werden die Ablesekarten bereits im Oktober des laufenden Jahres versendet.
Bitte nutzen Sie für die Beantragung Ihres Vorhabens unsere entsprechenden Formulare und beachten Sie die Hinweise:
Für die Mitteilung des Besitzer-/Eigentümerwechsels nutzen Sie bitte unsere Antragsformulare:
Wichtig sind hierbei die Unterschriften des bisherigen und des neuen Eigentümers.
Bitte senden Sie uns dazu Sterbeurkunde und wenn vorhanden den Erbschein mit gleichzeitiger Mitteilung des Vertreters/der Erben und aktuelle Kontaktdaten zu.
Ein Antrag auf ein SEPA-Mandat bedarf ausschließlich der Schriftform. Dies kann mit dem Antrag auf Abschluss eines SEPA-Mandates erfolgen. Sie können jedoch auch formlos per E-Mail Ihre persönlichen Daten, wie IBAN (22-stellig) sowie Kundennummer übermitteln. Ein SEPA-Mandat wird dann erstellt und Ihnen mit Mandats-Referenznummer per Post für Ihre Unterlagen zugeschickt.
Gemäß § 7 Abs. 4 der Ergänzenden Bestimmungen des Wasserzweckverbandes Freiberg (WZF) zu der AVBWasserV muss der Kunde dem WZF die Kosten dafür erstatten.
Gemäß § 7 Abs. 1 der Ergänzenden Bestimmungen des Wasserzweckverbandes Freiberg zu der AVBWasserV muss jedes Grundstück oder Haus, welches eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, einen eigenen Anschluss an die Trinkwasserversorgungsleitung haben.
Nein. Gemäß § 10 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser ( AVBWasserV ) werden Hausanschlüsse ausschließlich vom Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
Richten Sie Ihre Anfrage zur Medienbestandsauskunft an plankammer.wzf@wasser-freiberg.de. Teilen Sie uns mit, was Sie an welcher Stelle planen und fügen Sie einen Lageplan des Planungsbereiches bei.
Richten Sie Ihre Anfrage zur Stellungnahme an plankammer.wzf@wasser-freiberg.de. Fügen Sie aussagekräftige Unterlagen, aus denen Art und Umfang Ihres Vorhabens ersichtlich sind, bei.
Senden Sie den Schachtscheinantrag bitte unterschrieben und mit vollständig ausgefülltem Punkt 1 mit einem Lageplan des Baubereiches an plankammer.wzf@wasser-freiberg.de.
Richten Sie Ihre Anfrage (Antrag auf eine Stellungnahme) an anschlusswesen.wzf@wasser-freiberg.de. Teilen Sie uns mit für welches Grundstück Sie den Nachweis benötigen (Flurstücksnummer, Gemarkung) und fügen Sie einen Lageplan des Baubereiches bei.